2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen harten Pornografie (Verbreitung: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB); - der mehrfachen harten Pornografie (Konsum: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB; - mehrfache Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.