5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 172.00, gesamthaft Fr. 2'172.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 im Betrag von Fr. 1'900.50 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'730.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'130.00 zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'327.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.