Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung von 2 Stunden (inkl. Hin- und Rückreise) und den Stundensatz von Fr. 200.00 für Aufwand bis 31. Dezember 2023 und von Fr. 220.00 für Aufwand ab 1. Januar 2024 mit gerundet Fr. 4'730.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).