Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als er die erstinstanzlich auferlegten Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 sowie für die Zeugenentschädigung an C._____ nicht zu tragen hat. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.