Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem der Vorwurf bzw. die Beweiserhebungen betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes in direktem Zusammenhang mit der Abklärung der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 eingestellten Vorwürfe zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Kinder (vgl. oben) einherging und über die diesbezüglichen Verfahrenskosten bereits rechtskräftig entschieden wurde. Davon unabhängige Beweiserhebungen, die einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil des Sohnes ergingen, sind keine ersichtlich.