Damit können hingegen weder die Kosten für die Zeugenentschädigung an C._____ gemeint sein, nachdem dessen Einvernahme knapp 1 ¾ Jahre zuvor erfolgte und per 1. Oktober 2020 verbucht wurde (vgl. Buchungsnotizen Aktendeckel vorinstanzliche Akten), noch die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020, zumal dieses bereits rund 1 ½ Jahre vor Erlass des Strafbefehls erstellt und zudem auch per 2. September 2020 verbucht wurden (vgl. Buchungsnotizen Aktendeckel vorinstanzliche Akten).