Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes verurteilt wurde. Neben der Strafbefehlsgebühr von Fr. 1'000.00 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten weder die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 noch Auslagen für die Zeugenentschädigung auferlegt. Es wurde bloss festgehalten, dass über Auslagen, die nach Erlass des Strafbefehls eingehen, separat verfügt werde (UA act. 994). Damit können hingegen weder die Kosten für die Zeugenentschädigung an C.___