Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (vgl. Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 23. Juni 2020, UA act. 11). Selbiges gilt für die Einvernahme von C._____ vom 23. Juli 2020 (UA act. 738 ff.), der insbesondere zu möglicher häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegen seine Ehefrau und seine Kinder befragt wurde. Nachdem diese Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau bzw. seiner Kinder mit in Rechtskraft erwachsener Einstellungsverfügung vom 24. März 2022 eingestellt und die diesbezüglichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden, liegt bereits ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 sowie die Zeugenentschädigung vor.