5. 5.1. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte bringt vor, es rechtfertige sich nicht, die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 im Betrag von Fr. 2'400.00 sowie die Auslagen für die Zeugenentschädigung an C._____ vom 1. Oktober 2020 im Betrag von Fr. 164.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die damit einhergehenden Delikte bereits rechtskräftig eingestellt worden seien (Berufungsbegründung Ziff. 8; Plädoyer der Verteidigung S. 8 ff.).