3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 37 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 200.00, zu verurteilen. 4. In der Berufung des Beschuldigten findet sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Überweisung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, keine Ausführungen. Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil E. 5).