3.7. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte fest, dass er mit Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 durch seine Verwandten unterstützt wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Nachdem es sich dabei aber nicht um eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils handelt, hat es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden. 3.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 13 -