Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nicht einmal 4 Jahren verhältnismässig, zumal weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde. Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden.