Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche und das Strafmass nicht mehr im Ungewissen. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vorverfahren, insbesondere die Zeit zwischen der Einsprache gegen den Strafbefehl und dessen Überweisung an das Gericht sowie die Zeit für die vorinstanzliche Urteilsbegründung, zwar etwas kürzer hätte ausfallen können. Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nicht einmal 4 Jahren verhältnismässig, zumal weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde.