Jedenfalls ist festzuhalten, dass weder das Berufungsverfahren noch das erstinstanzliche Verfahren zu lange dauerten. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die erstinstanzliche Urteilsbegründung von etwas mehr als 3 ½ Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen leicht überschritten worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 4. April 2023 mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 18. April 2023) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche und das Strafmass nicht mehr im Ungewissen.