Ebenso wenig erscheint die Zeitspanne von der Einsprachenanmeldung bis zur Überweisung des Strafbefehls an das Gericht von 5 ½ Monaten als stossend, nachdem es in dieser Zeit der Staatsanwaltschaft oblag, zu prüfen, ob weitere Beweise abzunehmen sind. Dass dies allenfalls auch etwas rascher hätte erledigt werden können, genügt nicht, um von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Aus welchen Gründen, der Beschuldigte das nicht einmal ¾ Jahre dauernde Berufungsverfahren als zu lange erachtet, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist festzuhalten, dass weder das Berufungsverfahren noch das erstinstanzliche Verfahren zu lange dauerten.