zwischen der Verfahrenssistierung und der Verfahrenseinstellung, die im Übrigen mehr Delikte umfasste als sistiert waren, etwas mehr als 1 Jahr verging, keine krasse Zeitlücke zu erkennen. Dies gilt vor allem, weil dem Beschuldigten mit der – schliesslich eingestellten – versuchten vorsätzlichen Tötung eine sehr schwere Tat zum Vorwurf gemacht wurde. Ebenso wenig erscheint die Zeitspanne von der Einsprachenanmeldung bis zur Überweisung des Strafbefehls an das Gericht von 5 ½ Monaten als stossend, nachdem es in dieser Zeit der Staatsanwaltschaft oblag, zu prüfen, ob weitere Beweise abzunehmen sind.