Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, zumal hier "lediglich" eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. Januar 2023 E. 3.2.4; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd aus. - 11 -