Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020, nach durchgeführter Hausdurchsuchung, von sich aus und vorab sein Fehlverhalten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mitgeteilt (UA act. 489, Frage 13). Zudem hat er in seiner Einvernahme vom 3. September 2020 die Erstellung der unwahren Urkunde von Beginn weg zugegeben und sein Verhalten als falsch eingestanden (UA act. 771 ff. insbesondere Frage 80). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Geständigkeit aufgrund der Beweislage nicht ausschlaggebend für die Aufklärung der Straftaten war.