3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt alleine und ist von seiner damaligen Ehefrau, mit der er vier Kinder hat, geschieden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Vorstrafenlosigkeit und stabile persönliche Verhältnisse stellen allerdings den Normalfall dar und sind deshalb neutral zu beurteilen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).