Diese Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten (2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) angemessen zu erhöhen und durch die im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigende Täterkomponente zu senken (vgl. E. 3.5). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sein Bewenden hat. Auf weitergehende Ausführungen zur Strafzumessung kann daher verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).