Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Nachdem die Beweggründe des Beschuldigten, seine Mutter zu begünstigen, bereits tatbestandsimmanent sind, sind diese nicht nochmals zu berücksichtigen. - 10 - Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem leichten Tatverschulden und einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen.