Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der simplen Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte hingegen hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie.