Mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfassten Handlungsweisen ist von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, nachdem die Urkunde keinen Eingang in den Rechtsverkehr fand und lediglich über einen kurzen Zeitraum beim Beschuldigten offen vorzufinden war. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der simplen Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen.