3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Für die Urkundenfälschung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens je eine Geldstrafe auszusprechen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden könnte. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für den als Verbrechen ausgestalteten Tatbestand der Urkundenfälschung festzusetzen: