3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die – mit Berufung nicht angefochtene – mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. -9-