Trotz der Annahme, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Alkohol konsumierte, war er mit Blick auf das dargelegte Vorgehen in der Lage, durchdacht und strukturiert zu handeln, wodurch keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen. -8- Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.5. Entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 6) liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von aArt. 251 Ziff. 2 StGB vor (in der im Tatzeitpunkt [15. Juni 2020] in Kraft gestandenen Fassung).