Indem der Beschuldigte das Dokument nicht entsorgte und es bei sich zuhause offen liegen liess, hat er vielmehr auch nach der Urkundenerstellung in Kauf genommen, dass diese als wahr verwendet wird. Immerhin wäre dies mitunter genau in dem Fall denkbar, den die Urkunde abdecken soll, namentlich, wenn er und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage wären, sich um die Kinder zu kümmern und allenfalls auch keine Möglichkeit der Intervention gegen die Verwendung der Urkunde hätten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Täuschungs- und unrechtmässiger Vorteilsabsicht handelte.