772, Frage 78; UA act. 782, Frage 150; Berufungsbegründung Ziff. 5). Fakt ist, dass er diese mehrere Tage aufbewahrte (UA act. 772, Frage 77; UA act. 41 f.) und die Ehefrau die Urkunde, nach der Verhaftung des Beschuldigten, im Wohnzimmer gefunden hat (UA act. 667, Frage 86). Indem der Beschuldigte das Dokument nicht entsorgte und es bei sich zuhause offen liegen liess, hat er vielmehr auch nach der Urkundenerstellung in Kauf genommen, dass diese als wahr verwendet wird.