Mithin suchte er im Internet nach einer Vorlage, passte diese an, druckte sie aus, fügte das Datum ein, übte die Unterschrift seiner Ehefrau diverse Male und unterzeichnete die Urkunde anschliessend für sich selbst und unter Fälschung der Unterschrift auch für seine Ehefrau. Er scheute keine Mühen, die Urkunde möglichst echt aussehen zu lassen, wodurch er seinen Willen, diese auch tatsächlich als wahr verwenden zu wollen, nach aussen manifestierte. Eine tatsächliche Verwendung der Urkunde ist nicht erforderlich. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass er die Urkunde habe "wegtun" bzw. entsorgen wollen (UA act. 772, Frage 78;