Weiter fasste der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung Ziff. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 4 f.) – mindestens im Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde, den Willen, diese als echt zu verwenden und handelte folglich in Täuschungsabsicht. Mithin suchte er im Internet nach einer Vorlage, passte diese an, druckte sie aus, fügte das Datum ein, übte die Unterschrift seiner Ehefrau diverse Male und unterzeichnete die Urkunde anschliessend für sich selbst und unter Fälschung der Unterschrift auch für seine Ehefrau.