Die damaligen Willensäusserungen, waren hingegen nicht mehr aktuell. Dies muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Frau ins Frauenhaus geflüchtet ist und er als ehemaliger Polizist eine besondere Sensibilität hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer Urkunde aufgewiesen haben dürfte, weshalb seine Aussage, er habe gedacht, seine Ehefrau sei mit dem Dokument "Power of Attorney" einverstanden (UA act. 773), als Schutzbehauptung einzustufen ist.