771, Frage 75; Berufungsbegründung Ziff. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), ändert nichts an seiner aus dem Urkundeninhalt hervorgehenden Vorteilsabsicht. Ein anderes mit der Urkunde bezwecktes Ziel wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Die Vorteilsabsicht ist denn auch unrechtmässig, nachdem der Beschuldigte durch die unwahre Urkunde die Entscheidungsmacht und den Willen seiner Ehefrau in widerrechtlicher Weise beschnitt, was entgegen dem Beschuldigten nicht unbeachtlich ist (Berufungsbegründung Ziff. 4; Plädoyer der Verteidigung S. 4). Er konnte – insbesondere nachdem seine Ehefrau mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen ist (UA act.