, AJP 2018 S. 3 ff.). Selbst wenn das dem Beschuldigten nicht in dieser Klarheit bewusst war, kann als Laie doch davon ausgegangen werden, dass bei einer Zuteilung des Sorgerechts bzw. der Obhut mit Blick auf das Kindeswohl der gemeinsame Wunsch der Eltern einen hohen Stellenwert geniesst und Berücksichtigung findet. Mithin hat der Beschuldigte als juristischer Laie solches in Kauf genommen. Ob die KESB schliesslich mit Blick auf den Wohnort der Grossmutter eine Fremdplatzierung vorgenommen hätte oder nicht, ist unerheblich. Dass der Beschuldigte aussagte, er habe die Urkunde erstellt, weil er verwirrt, traurig und alkoholisiert gewesen sei (UA act. 771, Frage 75;