5) und die KESB die Kinder nicht aus ihrem Umfeld gerissen hätte, um sie bei der Grossmutter in London zu platzieren (Plädoyer der Verteidigung S. 4), ist festzuhalten, dass sich die Kindesschutzbehörde – sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen – am Wunsch der Eltern orientiert und diesen soweit tunlich berücksichtigt (vgl. Art. 401 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 327c Abs. 2 ZGB; KATHA- RINA PETERHANS, Wunschvormund für seine Kinder festlegen?, AJP 2018 S. 3 ff.).