2.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Sodann muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung. Art. 251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsinteressen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen.