2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Variante 1 StGB erfüllt hat, indem er eine als "Power of Attorney" betitelte Vorlage aus dem Internet heruntergeladen hat, seine Mutter sinngemäss als Beiständin für die Kinder einsetzte, für den Fall, dass er und seine Ehefrau abwesend oder nicht fähig sein sollten, Entscheidungen zu treffen, das auf den 4. September 2019 datierte Dokument ausgedruckt und in seinem Namen sowie dem Namen seiner Ehefrau unter Fälschung deren Unterschrift unterzeichnet hat (UA act.