2.1.3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, der subjektive Tatbestand einer Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Er habe weder eine Täuschungsabsicht vorgewiesen, noch habe er in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt. Er habe nie den Vorsatz gefasst, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt zu verwenden, weshalb sein Wille, die Urkunde als Beweismittel zur Täuschung zu verwenden, gefehlt und entsprechend keine Täuschungs- und Vorteilsabsicht vorgelegen habe. Der Vorteil müsse sich gerade aus dem Gebrauch der unechten Urkunde ergeben (Berufungsbegründung Ziff. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.).