Die Frage der Platzierung von Kindern sei eine höchstpersönliche und die Handlung des Beschuldigten greife in die Entscheidungsmacht seiner Ehefrau ein. Der Beschuldigte habe in Täuschungs- und Vorteilsabsicht gehandelt, indem er gewusst habe, dass bei der Platzierung von Kindern auf die Wünsche von Angehörigen Rücksicht genommen werde und sich durch das Festhalten des unwahren Wunsches seiner Ehefrau in einem möglichen -5- Platzierungsverfahren besserstellen wollen. Er habe die Urkunde denn auch aufbewahrt (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2).