2.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sich im Internet erkundigt, eine Vorlage ausgefüllt, ausgedruckt und die Unterschrift seiner Ehefrau geübt und schliesslich auf das Dokument "Power of Attorney" gesetzt, welches seine Mutter als erziehungsberechtigte Person für die Kinder vorgesehen habe, für den Fall, dass er und seine Ehefrau dazu nicht in der Lage seien. Alle diese Schritte habe er in der Absicht unternommen, dem Entscheidungsrecht und Willen seiner Ehefrau vorzugreifen. Die Frage der Platzierung von Kindern sei eine höchstpersönliche und die Handlung des Beschuldigten greife in die Entscheidungsmacht seiner Ehefrau ein.