3.3. Der Beschuldigte reichte am 27. November 2023 eine vorgängige Berufungsbegründung ein. -4- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung, die Strafzumessung und die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).