2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. Über die Aushändigung oder definitive Einziehung des zuhanden der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS) sichergestellten -3-