2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 2.2. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 23 Tagessätze Geldstrafe und beläuft sich auf Fr. 690.00.