2. 2.1. Auf Einsprache hin verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit und erkannte mit Urteil vom 4. April 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.