1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. April 2022 wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage.