Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.200 (ST.2022.140; STA.2020.3460) Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Grossbritannien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, […] Gegenstand Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Betäubungsmittelkonsum -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. April 2022 wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'400.00, Ersatzfrei- heitsstrafe 24 Tage. 2. 2.1. Auf Einsprache hin verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit und er- kannte mit Urteil vom 4. April 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 2.2. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 23 Tagessätze Geldstrafe und beläuft sich auf Fr. 690.00. 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. Über die Aushändigung oder definitive Einziehung des zuhanden der Kantonspolizei Aar- gau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS) sichergestellten -3- Teleskopschlagstock ASP und der Gasdruck Pistole Colt Defender, entscheidet die Fach- stelle SIWAS gestützt auf Art. 31 WG. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'750.65 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 269.20 d) den Gutachtenkosten von Fr. 2'400.00 e) den Auslagen von Fr. 164.00 f) den Spesen von Fr. 27.00 Total Fr. 6'810.35 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d bis f im Gesamtbetrag von Fr. 3'791.00 auferlegt. 5.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'750.65 (inkl. Fr. 195.70 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten der Staatskasse. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selber. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 18. April 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 28. April 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 17. August 2023 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2023 beantragt der Beschul- digte einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Er verlangt eine Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00, eine Genugtuung für die Überhaft von Fr. 4'400.00. Ferner hat er die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angefochten. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. September 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 27. November 2023 eine vorgängige Beru- fungsbegründung ein. -4- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen den Schuld- spruch der Urkundenfälschung, die Strafzumessung und die Höhe der erst- instanzlichen Verfahrenskosten. In den übrigen Punkten ist das vorinstanz- liche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht ange- fochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in Bezug auf die Urkundenfälschung vorgeworfen, am 15. Juni 2020 eine als "Power of Attorney" bezeichnete Vorlage ge- fälscht zu haben, indem er in diesem Dokument – für den Fall, dass er und seine Ehefrau nicht mehr dazu in der Lage seien – seine Mutter als "Vor- mundin" für seine drei Kinder eingesetzt, das Dokument auf den 4. Sep- tember 2019 datiert, mit seiner Unterschrift versehen und die Unterschrift seiner Ehefrau B._____ – nach Üben der Unterschrift auf einem Blatt Pa- pier – hinzugefügt habe. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, seiner Mutter einen unrechtmässigen Vorteil bezüglich des Sorgerechts der drei gemeinsamen Kinder zu verschaffen (Anklagesachverhalt 2). 2.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sich im Internet erkundigt, eine Vorlage ausgefüllt, ausgedruckt und die Unterschrift seiner Ehefrau geübt und schliesslich auf das Dokument "Power of Attorney" gesetzt, wel- ches seine Mutter als erziehungsberechtigte Person für die Kinder vorge- sehen habe, für den Fall, dass er und seine Ehefrau dazu nicht in der Lage seien. Alle diese Schritte habe er in der Absicht unternommen, dem Ent- scheidungsrecht und Willen seiner Ehefrau vorzugreifen. Die Frage der Platzierung von Kindern sei eine höchstpersönliche und die Handlung des Beschuldigten greife in die Entscheidungsmacht seiner Ehefrau ein. Der Beschuldigte habe in Täuschungs- und Vorteilsabsicht gehandelt, indem er gewusst habe, dass bei der Platzierung von Kindern auf die Wünsche von Angehörigen Rücksicht genommen werde und sich durch das Festhalten des unwahren Wunsches seiner Ehefrau in einem möglichen -5- Platzierungsverfahren besserstellen wollen. Er habe die Urkunde denn auch aufbewahrt (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). 2.1.3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, der subjektive Tatbestand einer Ur- kundenfälschung sei nicht erfüllt. Er habe weder eine Täuschungsabsicht vorgewiesen, noch habe er in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt. Er habe nie den Vorsatz gefasst, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt zu verwenden, weshalb sein Wille, die Urkunde als Beweismittel zur Täu- schung zu verwenden, gefehlt und entsprechend keine Täuschungs- und Vorteilsabsicht vorgelegen habe. Der Vorteil müsse sich gerade aus dem Gebrauch der unechten Urkunde ergeben (Berufungsbegründung Ziff. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.). Weiter habe er sich in einem möglichen Platzierungsverfahren der Kinder nicht besser stellen wollen und hätte dies auch faktisch nicht gekonnt (Berufungsbegründung Ziff. 5; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Variante 1 StGB erfüllt hat, indem er eine als "Power of Attorney" betitelte Vorlage aus dem Internet heruntergeladen hat, seine Mutter sinngemäss als Beiständin für die Kinder einsetzte, für den Fall, dass er und seine Ehefrau abwesend oder nicht fähig sein sollten, Ent- scheidungen zu treffen, das auf den 4. September 2019 datierte Dokument ausgedruckt und in seinem Namen sowie dem Namen seiner Ehefrau unter Fälschung deren Unterschrift unterzeichnet hat (UA act. 685; Einvernahme des Beschuldigten vom 3. September 2020, UA act. 771 ff.; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 59 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 2; Plädoyer der Verteidigung S. 3). Umstritten ist, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. 2.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Sodann muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Vorteils- absicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung. Art. 251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von mög- licherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsinteressen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen. Der Täter braucht nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt. Unrechtmässig ist die Vorteils- -6- verschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täu- schung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrecht- mässig sein muss. Im Hinblick auf Täuschung und Schädigung bzw. Vor- teilsbeschaffung genügt eine Eventualabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 und 2.5.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.2). 2.4. Dem Beschuldigten war im Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde am 15. Juni 2020 bewusst, dass er eine Urkunde mit unwahrem Inhalt erstellte, nachdem er die Urkunde in Nachahmung der Unterschrift seiner Ehefrau unterzeichnete. Aus dem Inhalt der Urkunde ergibt sich, dass er dies tat, um seine Mutter besser zu stellen für den Fall, dass weder er noch seine Ehefrau in der Lage wären, sich um die Kinder zu kümmern, indem ihr die aus dem Sor- gerecht fliessenden Rechte und Pflichten zukommen sollten. Entgegen dem Beschuldigten, wonach es faktisch nicht möglich sei, dass auf die Wünsche von Angehörigen in einem Platzierungsverfahren Rücksicht ge- nommen werde (Berufungsbegründung Ziff. 5) und die KESB die Kinder nicht aus ihrem Umfeld gerissen hätte, um sie bei der Grossmutter in Lon- don zu platzieren (Plädoyer der Verteidigung S. 4), ist festzuhalten, dass sich die Kindesschutzbehörde – sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen – am Wunsch der Eltern orientiert und diesen soweit tunlich be- rücksichtigt (vgl. Art. 401 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 327c Abs. 2 ZGB; KATHA- RINA PETERHANS, Wunschvormund für seine Kinder festlegen?, AJP 2018 S. 3 ff.). Selbst wenn das dem Beschuldigten nicht in dieser Klarheit be- wusst war, kann als Laie doch davon ausgegangen werden, dass bei einer Zuteilung des Sorgerechts bzw. der Obhut mit Blick auf das Kindeswohl der gemeinsame Wunsch der Eltern einen hohen Stellenwert geniesst und Be- rücksichtigung findet. Mithin hat der Beschuldigte als juristischer Laie sol- ches in Kauf genommen. Ob die KESB schliesslich mit Blick auf den Woh- nort der Grossmutter eine Fremdplatzierung vorgenommen hätte oder nicht, ist unerheblich. Dass der Beschuldigte aussagte, er habe die Ur- kunde erstellt, weil er verwirrt, traurig und alkoholisiert gewesen sei (UA act. 771, Frage 75; Berufungsbegründung Ziff. 5; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 5), ändert nichts an seiner aus dem Urkundeninhalt hervorgehenden Vorteilsabsicht. Ein anderes mit der Urkunde bezwecktes Ziel wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Die Vorteilsabsicht ist denn auch unrechtmässig, nachdem der Beschuldigte durch die unwahre Urkunde die Entscheidungsmacht und den Willen seiner Ehefrau in wider- rechtlicher Weise beschnitt, was entgegen dem Beschuldigten nicht unbe- achtlich ist (Berufungsbegründung Ziff. 4; Plädoyer der Verteidigung S. 4). Er konnte – insbesondere nachdem seine Ehefrau mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen ist (UA act. 773, Frage 88) – nicht wissen, ob sie im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Dokument "Power of Attorney" erstellt -7- hat (UA act. 772, Frage 77), damit noch einverstanden war. Um den An- schein zu erwecken, dass das Dokument von einem 1 bis 1 ½ Jahren zuvor (UA act. 773, Frage 85) – möglicherweise tatsächlich – geäusserten Willen gedeckt war, datierte er die Urkunde bewusst auf den 4. September 2019 zurück (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Die damaligen Willens- äusserungen, waren hingegen nicht mehr aktuell. Dies muss dem Beschul- digten bewusst gewesen sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Frau ins Frauenhaus geflüchtet ist und er als ehemaliger Polizist eine besondere Sensibilität hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer Urkunde aufgewiesen haben dürfte, weshalb seine Aussage, er habe gedacht, seine Ehefrau sei mit dem Dokument "Power of Attorney" einverstanden (UA act. 773), als Schutzbehauptung einzustufen ist. Weiter fasste der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen (Berufungs- begründung Ziff. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 4 f.) – mindestens im Zeit- punkt der Erstellung der Urkunde, den Willen, diese als echt zu verwenden und handelte folglich in Täuschungsabsicht. Mithin suchte er im Internet nach einer Vorlage, passte diese an, druckte sie aus, fügte das Datum ein, übte die Unterschrift seiner Ehefrau diverse Male und unterzeichnete die Urkunde anschliessend für sich selbst und unter Fälschung der Unterschrift auch für seine Ehefrau. Er scheute keine Mühen, die Urkunde möglichst echt aussehen zu lassen, wodurch er seinen Willen, diese auch tatsächlich als wahr verwenden zu wollen, nach aussen manifestierte. Eine tatsächli- che Verwendung der Urkunde ist nicht erforderlich. Nichts zu seinen Guns- ten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass er die Urkunde habe "wegtun" bzw. entsorgen wollen (UA act. 772, Frage 78; UA act. 782, Frage 150; Berufungsbegründung Ziff. 5). Fakt ist, dass er diese mehrere Tage aufbewahrte (UA act. 772, Frage 77; UA act. 41 f.) und die Ehefrau die Urkunde, nach der Verhaftung des Beschuldigten, im Wohnzimmer ge- funden hat (UA act. 667, Frage 86). Indem der Beschuldigte das Dokument nicht entsorgte und es bei sich zuhause offen liegen liess, hat er vielmehr auch nach der Urkundenerstellung in Kauf genommen, dass diese als wahr verwendet wird. Immerhin wäre dies mitunter genau in dem Fall denkbar, den die Urkunde abdecken soll, namentlich, wenn er und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage wären, sich um die Kinder zu kümmern und allenfalls auch keine Möglichkeit der Intervention gegen die Verwendung der Ur- kunde hätten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Täuschungs- und unrechtmässiger Vorteilsabsicht han- delte. Trotz der Annahme, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Alkohol konsu- mierte, war er mit Blick auf das dargelegte Vorgehen in der Lage, durch- dacht und strukturiert zu handeln, wodurch keine Zweifel an der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten bestehen. -8- Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.5. Entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 6) liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von aArt. 251 Ziff. 2 StGB vor (in der im Tatzeitpunkt [15. Juni 2020] in Kraft gestandenen Fassung). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten Umstän- den des Einzelfalls ab. Das Verhalten muss in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei ein strenger Massstab anzu- legen ist. Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtig- ten Schädigung sowie die Tatmotive (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.11.1). Der Beschuldigte ging strukturiert und durchdacht vor. Er suchte nach einer Vorlage im Internet, passte diese an, datierte die Urkunde bewusst auf einen Zeitpunkt, als er und seine Ehefrau in London waren, um ihr mehr Gewicht zu verleihen und unterzeichnete die Urkunde schliesslich für sich und – nach vorgängigem mehrfachen Üben – für seine Ehefrau. Damit strebte er an, den Willen seiner Ehefrau, die in diesem Zeitpunkt in ein Frauenhaus geflüchtet war, zu umgehen und seiner Mutter einen Vorteil hinsichtlich seiner Kinder zu verschaffen. Zwar führte der Beschuldigte die Urkunde nicht in den Rechtsverkehr ein, nachdem er sie hingegen aufbe- wahrte und sie durch Zufall entdeckt wurde, erhöhte er die Gefahr, dass diese im Rechtsverkehr Verwendung hätte finden können, wodurch er die Gefährdung des Rechtsverkehrs in Kauf genommen hat. Die Urkunde wäre denn auch geeignet gewesen, die Entscheidfindung der KESB hinsichtlich der Zuteilung des Sorgerechts erheblich zu beeinflussen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ge- mäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vor- instanz für die – mit Berufung nicht angefochtene – mehrfache Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. -9- 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Für die Urkundenfälschung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens je eine Geldstrafe auszusprechen, zumal aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden könnte. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für den als Verbrechen ausgestalteten Tatbestand der Urkundenfälschung festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das beson- dere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel ent- gegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem als "Power of Attorney" bezeichneten Dokument, worin er seine Mutter als er- ziehungsberechtigte Person bedachte, für den Fall, dass er und seine Ehe- frau nicht mehr in der Lage sein sollten, sich um die Kinder zu kümmern. Der Beschuldigte bewahrte die Urkunde im Anschluss an deren Erstellung zwar auf. Es ist jedoch zu beachten, dass die Urkunde bis zu deren Auffin- den durch die Ehefrau nur wenige Tage aufbewahrt worden war. Mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfassten Handlungsweisen ist von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, nachdem die Ur- kunde keinen Eingang in den Rechtsverkehr fand und lediglich über einen kurzen Zeitraum beim Beschuldigten offen vorzufinden war. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der simplen Fälschung der Unterschrift seiner Ehe- frau nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Be- schuldigte verfügte hingegen hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Nachdem die Beweggründe des Beschuldigten, seine Mutter zu begünstigen, bereits tatbestandsimmanent sind, sind diese nicht nochmals zu berücksichtigen. - 10 - Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung in Relation zum Strafrah- men von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkun- denfälschungen von einem leichten Tatverschulden und einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. Diese Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten (2 Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz) angemessen zu erhöhen und durch die im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigende Täter- komponente zu senken (vgl. E. 3.5). Aufgrund des Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es mit der vorinstanzlich aus- gesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sein Bewenden hat. Auf wei- tergehende Ausführungen zur Strafzumessung kann daher verzichtet wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt alleine und ist von seiner damaligen Ehefrau, mit der er vier Kinder hat, geschieden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Vorstrafenlosigkeit und stabile persönliche Verhältnisse stellen aller- dings den Normalfall dar und sind deshalb neutral zu beurteilen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020, nach durchgeführter Hausdurchsuchung, von sich aus und vorab sein Fehlver- halten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mitge- teilt (UA act. 489, Frage 13). Zudem hat er in seiner Einvernahme vom 3. September 2020 die Erstellung der unwahren Urkunde von Beginn weg zugegeben und sein Verhalten als falsch eingestanden (UA act. 771 ff. ins- besondere Frage 80). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Geständigkeit aufgrund der Beweislage nicht ausschlaggebend für die Aufklärung der Straftaten war. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichti- gen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, zumal hier "lediglich" eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. Januar 2023 E. 3.2.4; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd aus. - 11 - 3.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und be- gründet dies mit der langen Dauer des Verfahrens, insbesondere der Dauer bis zum Strafbefehl bzw. zur Überweisung des Verfahrens an die Vor- instanz sowie der Dauer des Berufungsverfahrens (Plädoyer der Verteidi- gung S. 7). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 17. Juni 2020 eröffnet. Mit Ver- fügung vom 27. Januar 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich mehrfacher Drohung und Tätlichkeit (UA act. 901 ff.) und stellte dieses am 24. März 2022 ergänzend auch hinsichtlich einer versuchten vorsätzlichen Tötung ein (UA act. 913 ff.). Am 1. April 2022 erging der Strafbefehl hinsichtlich einer Tätlichkeit, Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (UA act. 993 ff.). Nach der dagegen er- hobenen Einsprache vom 14. April 2022 wurde der Strafbefehl schliesslich am 5. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen (GA act. 1 f.). Die erstinstanzliche Verhandlung inkl. mündlicher Urteilseröff- nung fand am 4. April 2023 statt (GA act. 57 ff.). Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten am 18. April 2023 (GA act. 90) zugestellt, wogegen am 28. April 2023 die Berufung angemeldet wurde (GA act. 93). Das begrün- dete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich am 17. August 2023 zu- gestellt (GA act. 121). Mit Berufungserklärung vom 6. September 2023 (eingegangen am 11. September 2023) wurde schliesslich das Berufungs- verfahren eröffnet. Das Verfahren dauerte bis anhin nicht ganz 4 Jahre. Davon entfielen rund 2 ¼ Jahre auf das Vorverfahren, nicht ganz 1 Jahr auf das vorinstanzliche Verfahren und knapp ¾ Jahre auf das Berufungsverfahren. Die Verfahrens- dauer von etwas mehr als zwei Jahren für das Vorverfahren erscheint ins- besondere mit Blick auf die Vielzahl von Delikten, denen der Beschuldigte angeschuldigt wurde, nicht als stossend. Insbesondere wurde dem Be- schuldigten eine versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau, Tätlichkeit zum Nach- teil seines Sohnes, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor- geworfen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte zum Nachteil seiner Ehe- frau wurde das Verfahren zudem zeitweise sistiert. Vor dem Hintergrund der Verfahrenseinheit wäre es in dieser Zeit wenig sinnvoll gewesen, u.a. hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil des Sohnes einen Strafbefehl zu erlassen, während das Verfahren hinsichtlich der Tätlichkeiten und Drohun- gen zum Nachteil der Ehefrau sistiert war. Es ist auch mit Blick darauf, dass - 12 - zwischen der Verfahrenssistierung und der Verfahrenseinstellung, die im Übrigen mehr Delikte umfasste als sistiert waren, etwas mehr als 1 Jahr verging, keine krasse Zeitlücke zu erkennen. Dies gilt vor allem, weil dem Beschuldigten mit der – schliesslich eingestellten – versuchten vorsätzli- chen Tötung eine sehr schwere Tat zum Vorwurf gemacht wurde. Ebenso wenig erscheint die Zeitspanne von der Einsprachenanmeldung bis zur Überweisung des Strafbefehls an das Gericht von 5 ½ Monaten als stos- send, nachdem es in dieser Zeit der Staatsanwaltschaft oblag, zu prüfen, ob weitere Beweise abzunehmen sind. Dass dies allenfalls auch etwas ra- scher hätte erledigt werden können, genügt nicht, um von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Aus welchen Gründen, der Be- schuldigte das nicht einmal ¾ Jahre dauernde Berufungsverfahren als zu lange erachtet, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist festzuhalten, dass weder das Berufungsverfahren noch das erstinstanzliche Verfahren zu lange dau- erten. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung von etwas mehr als 3 ½ Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen leicht überschritten worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im An- schluss an die Hauptverhandlung vom 4. April 2023 mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 18. April 2023) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche und das Strafmass nicht mehr im Ungewissen. Insge- samt ist festzuhalten, dass das Vorverfahren, insbesondere die Zeit zwi- schen der Einsprache gegen den Strafbefehl und dessen Überweisung an das Gericht sowie die Zeit für die vorinstanzliche Urteilsbegründung, zwar etwas kürzer hätte ausfallen können. Hingegen ist die gesamte Verfahrens- dauer von nicht einmal 4 Jahren verhältnismässig, zumal weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit be- lassen wurde. Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausge- gangen werden. 3.7. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte fest, dass er mit Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 durch seine Verwandten unterstützt wird (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Nachdem es sich dabei aber nicht um eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils handelt, hat es mit der von der Vor- instanz auf Fr. 30.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden. 3.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 13 - 3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 37 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 200.00, zu verurteilen. 4. In der Berufung des Beschuldigten findet sich hinsichtlich der vorinstanzli- chen Überweisung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kantonspo- lizei, Fachstelle SIWAS, keine Ausführungen. Es kann dazu auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanz- liches Urteil E. 5). 5. 5.1. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte bringt vor, es rechtfertige sich nicht, die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 im Betrag von Fr. 2'400.00 sowie die Aus- lagen für die Zeugenentschädigung an C._____ vom 1. Oktober 2020 im Betrag von Fr. 164.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die da- mit einhergehenden Delikte bereits rechtskräftig eingestellt worden seien (Berufungsbegründung Ziff. 8; Plädoyer der Verteidigung S. 8 ff.). Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erging am 24. März 2022 eine mittlerweile rechtskräftige Einstellungsverfügung be- treffend die Delikte der mehrfachen Drohung, mehrfachen Tätlichkeit, ein- fachen Körperverletzung und versuchten vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Ehefrau bzw. der Kinder des Beschuldigten, wobei die Tragung der diesbezüglichen Verfahrenskosten durch den Kanton verfügt wurde (Ein- stellungsverfügung vom 24. März 2022 Ziff. 3, UA act. 913). Mit Strafbefehl vom 1. April 2022 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Urkunden- fälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfa- chem Betäubungsmittelkonsum sowie einer Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes (UA act. 992 ff.), wobei in Bezug auf letzteres Delikt im vorinstanz- lichen Verfahren schliesslich eine in Rechtskraft erwachsene Verfahrens- einstellung erfolgte. Das eingeholte Gutachten vom 25. August 2020 wurde zur Abklärung der Gefährlichkeit des Beschuldigten eingeholt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Drohung, mehrfachen Tätlichkeit und einfachen - 14 - Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (vgl. Auftrag zur psychiatri- schen Begutachtung vom 23. Juni 2020, UA act. 11). Selbiges gilt für die Einvernahme von C._____ vom 23. Juli 2020 (UA act. 738 ff.), der insbe- sondere zu möglicher häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegen seine Ehefrau und seine Kinder befragt wurde. Nachdem diese Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau bzw. seiner Kinder mit in Rechtskraft erwachsener Einstellungsverfügung vom 24. März 2022 eingestellt und die diesbezügli- chen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden, liegt be- reits ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020 sowie die Zeugenentschädigung vor. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes verurteilt wurde. Neben der Strafbefehlsgebühr von Fr. 1'000.00 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten weder die Kosten für das Gutach- ten vom 25. August 2020 noch Auslagen für die Zeugenentschädigung auf- erlegt. Es wurde bloss festgehalten, dass über Auslagen, die nach Erlass des Strafbefehls eingehen, separat verfügt werde (UA act. 994). Damit kön- nen hingegen weder die Kosten für die Zeugenentschädigung an C._____ gemeint sein, nachdem dessen Einvernahme knapp 1 ¾ Jahre zuvor er- folgte und per 1. Oktober 2020 verbucht wurde (vgl. Buchungsnotizen Ak- tendeckel vorinstanzliche Akten), noch die Kosten für das Gutachten vom 25. August 2020, zumal dieses bereits rund 1 ½ Jahre vor Erlass des Straf- befehls erstellt und zudem auch per 2. September 2020 verbucht wurden (vgl. Buchungsnotizen Aktendeckel vorinstanzliche Akten). Weiter sind diese Kosten denn auch hauptsächlich in Zusammenhang mit den Vorwür- fen zum Nachteil seiner Ehefrau entstanden und vielmehr nebenbei in Zu- sammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil seiner Kinder. Auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung über die Kosten für das Gutachten so- wie die Zeugenentschädigung kann nicht zurückgekommen werden und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind entsprechend anzupassen. Im Übrigen bedarf die erstinstanzliche Kostenregelung keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird bis auf die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit schuldig gesprochen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem der Vorwurf bzw. die Beweiserhebungen betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes in direktem Zusammenhang mit der Abklärung der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 ein- gestellten Vorwürfe zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Kinder (vgl. oben) einherging und über die diesbezüglichen Verfahrenskosten bereits rechtskräftig entschieden wurde. Davon unabhängige Beweiserhebungen, die einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil des Soh- nes ergingen, sind keine ersichtlich. Ferner handelt es sich beim Vorwurf der Tätlichkeit lediglich um eine Übertretung und damit angesichts der - 15 - Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und damit einem Verbrechen, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfa- chen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen vergleichs- weise untergeordneten Punkt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'327.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) aufzuerlegen. 5.1.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 2'750.65 (inkl. Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfah- ren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Be- schuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als er die erstinstanzlich auferlegten Kosten für das Gutachten vom 25. Au- gust 2020 sowie für die Zeugenentschädigung an C._____ nicht zu tragen hat. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung von 2 Stunden (inkl. Hin- und Rückreise) und den Stunden- satz von Fr. 200.00 für Aufwand bis 31. Dezember 2023 und von Fr. 220.00 für Aufwand ab 1. Januar 2024 mit gerundet Fr. 4'730.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Diese Entschädi- gung ist vom Beschuldigten im Umfang von 7/8 mit gerundet Fr. 4'130.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 37 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantons- polizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - 1 Teleskopschlagstock ASP; - 1 Gasdruck Pistole Colt Defender. - 17 - Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 172.00, gesamthaft Fr. 2'172.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 im Betrag von Fr. 1'900.50 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'730.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'130.00 zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'327.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'750.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger