sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)