3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'925.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.