Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der freigewählt verteidigte Beschuldigte deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und das Absehen von einer Parteientschädigung (Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) wurden vom Beschuldigten nicht angefochten bzw. ausdrücklich anerkannt (Berufungsbegründung vom 15. Juni 2023 S. 1) und sind deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).