5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen für ihn insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Verbindungsbusse auf Fr. 2'925.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert, zumal der Verbindungsbusse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur untergeordnete Bedeutung zukommt (siehe dazu oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).