Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 260.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 12 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).